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Der Informationsaustausch mit Drittländern hat sich für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften als vorteilhaft erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die Richtlinie 95/46/EG legt für die Übermittlung von Informationen an Drittländer spezifische Bedingungen fest, welche die Mitgliedstaaten befolgen müssen.
Die in den Artikeln 36 und 47 erwähnte Weitergabe von Informationen sollte den Regeln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer gemäß der…
Den Mitgliedstaaten sollte weiterhin die Möglichkeit gegeben werden, Informationen, die für die korrekte Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften erforderlich…
Wenn sich das betreffende Drittland rechtlich verpflichtet hat, die Unterstützung zu leisten, die für den Nachweis der Rechtswidrigkeit von mutmaßlich gegen die…
Jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen zwischen zuständigen Behörden, anderen Behörden, Stellen oder Personen sollte gemäß den Vorschriften für…
Informationen, die ein Mitgliedstaat von Drittländern erhalten hat, können anderen Mitgliedstaaten sehr nützlich sein. Ebenso können von einem Mitgliedstaat…
Sofern ein Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 95/46/EG Einschränkungen der Rechte der betroffenen Personen oder Ausnahmen davon vorsieht,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.