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Die elektronische Speicherung bestimmter vorgegebener Daten über die Zulassung von Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlagern durch die Mitgliedstaaten ist für das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbrauchsteuersystems und die Betrugsbekämpfung unerlässlich. Sie ermöglicht den raschen Austausch dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und den automatisierten Zugang zu ihnen. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass bereits in den nationalen EDV-gestützten Verbrauchsteuersystemen enthaltene Informationen verwendet, Risikoanalysen zur besseren Nutzung der in den Mitgliedstaaten gespeicherten Informationen über die Wirtschaftsbeteiligten und die von ihnen durchgeführten Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren innerhalb der Union entwickelt sowie eine Reihe von Informationen über die Steuerpflichtigen und ihre Transaktionen aufgenommen werden. Da die Verfahren zur Festsetzung oder Beitreibung von Verbrauchsteuern sowie die Verjährungsfristen und sonstigen Fristen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sind, ist es zur Gewährleistung einer wirksamen gegenseitigen Amtshilfe bei der Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften in grenzübergreifenden Fällen notwendig, einen Mindestzeitraum vorzusehen, während dessen jeder Mitgliedstaat zur Speicherung dieser Informationen verpflichtet sein sollte.
Für ein reibungsloses Funktionieren des Mehrwertsteuersystems sind die elektronische Speicherung und Übertragung bestimmter Daten zum Zweck der Kontrolle der…
Den Wirtschaftsbeteiligten sollte die Möglichkeit gegeben werden, die für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren erforderlichen Überprüfungen zügig…
Die Rolle der elektronischen Datenübermittlung beim Austausch von Informationen muss aus Effizienz-, Zeit- und Kostengründen ausgeweitet werden. Da sich…
Es ist erforderlich für Änderungen von Mehrwertsteuererklärungen eine Frist festzulegen, innerhalb der Mehrwertsteuererklärungen elektronisch beim Mitgliedstaat…
Die in Absatz 2 genannten, in den jeweiligen nationalen Verzeichnissen enthaltenen Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten, die an Beförderungen…
Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Überprüfungsverfahren anwenden, mit denen die Aktualität, die Vergleichbarkeit und die Qualität der Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.