Erwägungsgrund 19 32012R0389
Der Informationsaustausch mit Drittländern hat sich für die ordnungsgemäße Anwendung der Verbrauchsteuervorschriften als vorteilhaft erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Die Richtlinie 95/46/EG legt für die Übermittlung von Informationen an Drittländer spezifische Bedingungen fest, welche die Mitgliedstaaten befolgen müssen.