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Damit die erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung stehen, sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004, die die ersuchte Behörde dazu verpflichten, möglichst rasch, in jedem Fall jedoch unter Wahrung einer bestimmten Frist, zu handeln, beibehalten werden. Allerdings sollte die Frist für die Übermittlung von Informationen, die dem ersuchten Mitgliedstaat bereits vorliegen, kürzer sein als die ansonsten übliche Frist.
Besonderen Wünschen der zuständigen Stelle des ersuchenden Mitgliedstaates, die darin bestehen, dass kürzere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Fristen…
Der ersuchte Mitgliedstaat übermittelt die in Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Informationen möglichst rasch, in jedem Fall jedoch…
Fristen gemäß dieser Verordnung für die Übermittlung von Informationen sind als nicht zu überschreitende Höchstfristen zu verstehen, wobei grundsätzlich gelten…
Die Erteilung von Informationen durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 8 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des…
Die Personen, für die diese Verordnung gilt, sollten vom zuständigen Träger eine fristgerechte Antwort auf ihre Ersuchen erhalten. Die Antwort sollte in den…
Es ist erforderlich, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 bezüglich einer einzigen Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat beibehalten werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.