Erwägungsgrund 8 32012R0464
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte insbesondere ermächtigt werden, das Einfuhrzollkontingent ganz oder teilweise auszusetzen, wenn die Vereinigten Staaten bzw. Kanada die in der Vereinbarung mit den Vereinigten Staaten bzw. in der Vereinbarung mit Kanada vorgesehenen Maßnahmen nicht ergreifen oder aufrechterhalten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.