Erwägungsgrund 5 32012R0465
Für den Fall, dass eine Person in zwei oder mehr Mitgliedstaaten beschäftigt ist, sollte klargestellt werden, dass die Bedingung der Ausübung eines „wesentlichen Teils“ ihrer Tätigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch für Personen gilt, die bei mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt sind.