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LISTE DER UNTER ARTIKEL 25 BUCHSTABE a FALLENDEN WIRKSTOFFE EG-Nummer Name/Gruppe Einschränkung Bemerkung Kategorie 1 — Stoffe, die als Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassen sind 200-018-0 Milchsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 270 204-823-8 Natriumacetat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 262 208-534-8 Natriumbenzoat Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 211 201-766-0 (+)-Weinsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 334 200-580-7 Essigsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 260 201-176-3 Propionsäure Die Konzentration ist zu begrenzen, damit nicht für jedes Biozidprodukt eine Einstufung entweder nach der Richtlinie 1999/45/EG oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erforderlich ist. E 280 Kategorie 2 — In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführte Stoffe 200-066-2 Ascorbinsäure 232-278-6 Leinsamenöl — Stickstoff, aus der Umgebungsluft hergestellt Anträge auf Produktzulassungen müssen Belege dafür enthalten, dass eine Exposition des Verwenders und der breiten Öffentlichkeit gegenüber einer hypoxischen Atmosphäre vermieden wird und dass gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. — Kategorie 3 — Schwache Säuren Kategorie 4 — Traditionell verwendete Stoffe natürlichen Ursprungs Natürliches Öl Lavendelöl CAS-Nr. CAS 8000-28-0 Natürliches Öl Pfefferminzöl CAS-Nr. CAS 8006-90-4 nicht verfügbar Essig ausgenommen Essig, bei dem es sich nicht um ein Lebensmittel handelt, und ausgenommen Essig, der mehr als 10 % Essigsäure enthält (unabhängig davon, ob es sich um ein Lebensmittel handelt) CAS-Nr. 8028-52-2 nicht verfügbar Saccharomyces cerevisiae (Hefe) ausgenommen Saccharomyces cerevisiae, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 68876-77-7 nicht verfügbar Eipulver ausgenommen Eipulver, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt nicht verfügbar Honig ausgenommen Honig, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 8028-66-8 200-333-3 D-Fructose ausgenommen D-Fructose, bei der es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt CAS-Nr. 57-48-7 nicht verfügbar Käse ausgenommen Käse, bei dem es sich nicht um ein Lebens- oder Futtermittel handelt nicht verfügbar Apfelsaftkonzentrat ausgenommen Apfelsaftkonzentrat, das nicht unter die Definition in Anhang I Abschnitt I Nummer 2 der Richtlinie 2001/112/EG des Rates fällt Kategorie 5 — Pheromone 222-226-0 Oct-1-en-3-ol Gemisch Pheromon der Kleidermotte Kategorie 6 — Stoffe, für die ein Mitgliedstaat ein Wirkstoffdossier gemäß Artikel 7 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung validiert oder ein solches Dossier gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG akzeptiert hat 204-696-9 Kohlendioxid „Die Zulassung von Biozidprodukten, die Kohlendioxid als Wirkstoff enthalten, ist an folgende Bedingungen geknüpft: a) Die Exposition berufsmäßiger Verwender gegenüber Kohlendioxid bleibt unterhalb der annehmbaren Expositionskonzentration (AEC) von i) 1,5 % Volumenanteil (v/v) Kohlendioxid als Grenzwert für die Kurzzeitexposition (STEL) von 15 Minuten und ii) 0,5 % v/v Kohlendioxid für den zeitlich gewichteten Mittelwert (TWA) über 8 Stunden. b) Die Exposition von Verwendern aus der allgemeinen Bevölkerung und Umstehenden gegenüber Kohlendioxid bleibt unter 0,1 % v/v Kohlendioxid. c) Der Verwender trifft gegebenenfalls die in der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beschriebenen erforderlichen Vorkehrungen.“ — 204-696-9 Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung CAS Nr. 124-38-9 201-069-1 Zitronensäure Mindestreinheit des Wirkstoffs : 995 g/kg CAS No 77-92-9 231-783-9 Stickstoff Nur zur Verwendung in begrenzten Mengen in gebrauchsfertigen Behältern. 246-376-1 Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat (Kaliumsorbat) Mindestreinheit des Wirkstoffs : 990 g/kg CAS-Nr. 24634-61-5 Nicht verfügbar (9Z,12E)-tetradeca-9,12-dien-1-ylacetat CAS 30507-70-1 Kategorie 7 — Andere Stoffe Baculovirus 215-108-5 Bentonit 203-376-6 Citronellal 231-753-5 Eisensulfat (1) Das Datum der Genehmigung von Essig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. (2) Das Datum der Genehmigung von Saccharomyces cerevisiae für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. (3) Das Datum der Genehmigung von Eipulver für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. (4) Das Datum der Genehmigung von Honig für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. (5) Das Datum der Genehmigung von D-Fructose für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. (6) Das Datum der Genehmigung von Käse für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. (7) Das Datum der Genehmigung von Apfelsaftkonzentrat für die Produktart 19 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Juni 2021. (8) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58). (9) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist. (10) Für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 gilt als Datum der Genehmigung von Kohlendioxid, hergestellt aus Propan, Butan oder einer Mischung beider Stoffe mittels Verbrennung, für die Produktart 19 der 1. Juli 2022. (11) Das Datum der Genehmigung von Kaliumsorbat für die Produktart 6 für die Zwecke des Artikels 89 Absatz 3 ist der 1. Februar 2023. (12) Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.
(2) Die Toleranzen gelten, wenn keine Toleranz nach einem EU-Verfahren oder einem offiziellen nationalen Verfahren in dem Mitgliedstaat, in dem das Futtermittel…
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Biozidprodukte, die als…
TEIL A 1. Einleitung Diese EU-Liste umfasst: — die Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes und seine E-Nummer; alternativ können die in der Verordnung (EU)…
1. Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG wird wie folgt geändert: a) Abschnitt I Zeile 1, Arsen, erhält folgende Fassung: Unerwünschter Stoff Zur Tierernährung…
Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen. — Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische. — In Teil 2 sind…
Begriffsbestimmungen: 1. „Nährstoffe“ : Für die Zwecke dieses Anhangs sind Nährstoffe Vitamine, Mineralstoffe und andere für Ernährungszwecke zugesetzte Stoffe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.