Erwägungsgrund 6 32012R0529
Ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Russischen Föderation zur Welthandelsorganisation ist die Verordnung zur Durchführung des Abkommens nicht mehr erforderlich. Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2007 sollte daher mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben werden —