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Damit es Werften in Mitgliedstaaten ermöglicht wird, Einhüllen-Öltankschiffe zu reparieren, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen vorsehen und die Einfahrt solcher Schiffe in ihre Häfen gestatten, sofern sie keine Ladung befördern.
Der Zugang zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz kann in Fällen höherer Gewalt, aus vorrangigen Sicherheitserwägungen, zur Verringerung oder Minimierung des…
Der Zugang zu den Häfen der Mitgliedstaaten, Hafendienstleistungen und die Anlandung oder Umladung in diesen Häfen sind nur solchen Fischereifahrzeugen aus…
Abweichend von den Artikeln 4, 5 und 7 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats vorbehaltlich der einzelstaatlichen Bestimmungen es einem einzelnen…
Öltankschiffe, die ausschließlich in Häfen und in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, können von Absatz 3 ausgenommen werden, wenn sie gemäß den…
Einem über 15 Jahre alten Einhüllen-Öltankschiff darf es unabhängig davon, welche Flagge es führt, nur dann erlaubt werden, in Häfen oder Vorhäfen unter der…
Abweichend von Absatz 4 kann einem in jenem Absatz genannten Schiff zu einem bestimmten Hafen oder Ankerplatz in Fällen höherer Gewalt oder aus vorrangigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.