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Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates informierte Frankreich die Kommission am 11. Mai 2012 über die befristete Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Spinosad wegen des unerwarteten Auftretens von Drosophila suzukii, einer Gefahr, die nicht vorhersehbar war und für deren Eindämmung kein anderes geeignetes Mittel zur Verfügung stand. Dementsprechend hat Frankreich auch die übrigen Mitgliedstaaten, die Kommission und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“ gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 darüber unterrichtet, dass es das Inverkehrbringen von Himbeeren, die über den geltenden RHG liegende Pestizidrückstände aufweisen, in seinem Hoheitsgebiet genehmigt hat. Derzeit ist dieser RHG auf 0,3 festgelegt.
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln meldete Frankreich der…
In Anbetracht des Umstands, dass die durch die Notsituation begründete Verwendung spinosadhaltiger Pflanzenschutzmittel von Frankreich bereits genehmigt wurde,…
Die Behörde zog den Schluss, dass die in Frankreich genehmigte Verwendung von Spinosad bei Himbeeren aller Voraussicht nach keine über den toxikologischen…
In Anbetracht des Umstands, dass die durch die Notsituation begründete Verwendung spinetoramhaltiger Pflanzenschutzmittel von Frankreich bereits genehmigt…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bifenazat für die Anwendung bei (roten, schwarzen und weißen)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.