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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollen die Sofortmaßnahmen eine Laufzeit von höchstens sechs Monaten haben und kann die Kommission die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.
Gibt es Hinweise, beispielsweise aufgrund der von der Kommission durchgeführten Stichproben, dass Fischereitätigkeiten und/oder Maßnahmen eines Mitgliedstaats…
Gibt es Beweise dafür, dass die von einem Drittland getroffenen Maßnahmen die von einer regionalen Fischereiorganisation angenommenen Erhaltungs- und…
Die Verlängerung der in Absatz 1 vorgesehenen befristeten Maßnahmen über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus unterliegt der vorherigen Genehmigung der…
Daher ist es angebracht, die in der Verordnung (EU) Nr. 161/2012 vorgesehenen Sofortmaßnahmen um sechs Monate zu verlängern —
Vor Ablauf des ersten Zeitraums der Anwendung sofort geltender Durchführungsrechtsakte mit Sofortmaßnahmen gemäß Absatz 1 kann die Kommission, sofern die…
Bei dieser Gelegenheit ist der Rat in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 übereingekommen, dass er spätestens 30 Monate nach ihrer Annahme die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.