Erwägungsgrund 27 32024R1991
Ziel der Richtlinie 92/43/EWG ist es, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Unionsinteresse zu bewahren oder wiederherzustellen. Für die Erreichung dieses Ziels wird in der genannten Richtlinie jedoch keine Frist gesetzt. Auch in der Richtlinie 2009/147/EG wird keine Frist für die Erholung der Vogelpopulationen in der Union gesetzt.