Erwägungsgrund 6 32012R0641
Darüber hinaus hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seiner Resolution 2002 (2011) die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 vorgesehene Ausnahmeregelung präzisiert, nach der Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden können, die erforderlich sind, um die rasche Bereitstellung dringend benötigter humanitärer Hilfe in Somalia durch die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und Programme, humanitäre Hilfe gewährende humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen und ihre Durchführungspartner zu gewährleisten. Diese Präzisierung sollte in die Verordnung (EU) Nr. 356/2010 aufgenommen werden.