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Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
Der folgende Artikel wird eingefügt: (1) Es ist verboten, (2) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚Holzkohle‘ die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse. (3) Die Verbote gemäß Absatz 1 gelten nicht für den Erwerb und die Beförderung von Holzkohle, die vor dem 22. Februar 2012 aus Somalia ausgeführt wurde.“
Holzkohle in die Union einzuführen,
bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder
die aus Somalia ausgeführt wurde,
Holzkohle zu erwerben, die sich in Somalia befindet oder bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt,
Holzkohle zu befördern, bei der es sich um ein Ursprungserzeugnis Somalias handelt oder die aus Somalia in ein anderes Land ausgeführt wird,
unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe sowie Versicherungen und Rückversicherungen hinsichtlich der Einfuhr, der Beförderung oder des Erwerbs von Holzkohle aus Somalia gemäß Buchstaben a, b und c bereitzustellen, und
wissentlich und absichtlich an Tätikeiten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Umgehung der Verbote gemäß Buchstaben a, b, c und d besteht.
In Artikel 2a, Artikel 6a und Artikel 7a Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf den „Anhang“ durch Bezugnahmen auf „Anhang I“ ersetzt.
Der Anhang wird in „Anhang I“ umbenannt und erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Der Text in Anhang II dieser Verordnung wird als Anhang II angefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.