Art. 1a 32010D0231
(1)
Die direkte oder indirekte Einfuhr, der Erwerb oder die Beförderung von Holzkohle aus Somalia sind verboten, gleichviel, ob diese Holzkohle aus Somalia stammt oder nicht.Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von dieser Vorschrift erfasst werden.
(2)
Es ist verboten, hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung von Holzkohle aus Somalia unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe oder Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.