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Die nachstehenden Koeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 22 Absatz 4 auf der Grundlage jedes der folgenden erschwerenden und mildernden Faktoren: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren: 1. Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1 . 2. Wenn der Verstoß für die Dauer von mehr als sechs Monaten begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5 . 3. Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des ausgewählten Verpflichteten, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2 . 4. Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 3. 5. Wenn seit Aufdeckung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7 . 6. Hat die Führungsebene des ausgewählten Verpflichteten bei der Durchführung der Untersuchungen durch die Behörde nicht mit dieser zusammengearbeitet, gilt ein Koeffizient von 1,5 . II. Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren: 1. Wenn die Führungsebene des ausgewählten Verpflichteten nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7 . 2. Wenn der ausgewählte Verpflichtete die Behörde rasch, wirksam und vollständig von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4 . 3. Wenn der ausgewählte Verpflichtete freiwillig Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr begangen werden können, gilt ein Koeffizient von 0,6 .
Erforderlichenfalls werden die Grundbeträge nach Absatz 2 zur Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren anhand der entsprechenden in…
Die innerhalb der Ober- und Untergrenzen nach Absatz 2 festgelegten Grundbeträge werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender und…
Die in Absatz 3 genannten Grundbeträge werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der erschwerenden Umstände gemäß Absatz 5 oder der mildernden Umstände…
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 65 Absatz 2 anzuwenden: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender…
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 25j Absatz 2 anzuwenden: I. Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender…
Die nachstehenden Anpassungskoeffizienten gelten kumulativ für die Grundbeträge nach Artikel 36a Absatz 2 dieser Verordnung auf der Basis jedes der folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.