Erwägungsgrund 38 32014R0806
Der Ausschuss, die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten sollten Vereinbarungen schließen, in denen sie allgemein die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Richtlinie 2014/59/EU festlegen. In den Vereinbarungen könnte u. a. die Abstimmung im Hinblick auf die Beschlüsse des Ausschusses geklärt werden, die Auswirkungen auf die in den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Tochterunternehmen oder dort befindlichen Zweigstellen haben, deren Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die Vereinbarungen sollten regelmäßig überprüft werden.