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Die Mitglieder des ESZB und anderer Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die öffentliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden, um zu vermeiden, dass deren Befugnis zur Ausübung ihrer Aufgaben von allgemeinem Interesse beschränkt wird.
die Mitglieder des ESZB und andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die staatliche…
die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes oder eines Landes, eines ihrer Sondervermögen, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines…
Die Artikel 10 bis 20, 22 bis 24 und 27, Artikel 28 Absatz 6, Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 46 und 47 sowie Titel IV und die Verpflichtung, den zuständigen…
Die Mitglieder des ESZB, etwaige andere Stellen, die in bestimmten Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, oder andere öffentliche Stellen, die für die…
Unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der übrigen Organe und Einrichtungen der Union, mit Ausnahme der EZB, einschließlich der EBA,…
Zu den grundlegenden Aufgaben des ESZB gehört es, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern. In dieser Hinsicht üben die Mitglieder des ESZB…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.