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Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen stellen, insbesondere was die Modalitäten für Abstimmungen zur Befassung der ESMA betrifft, keinen Präzedenzfall für andere Rechtsvorschriften über die Aufsicht und Überwachung von Infrastrukturen des Finanzmarkts dar.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Finanzinstrumente, die bereits den in Artikel 5 bis 8 festgelegten Transparenzvorschriften unterliegen. Eine…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die ESMA werden nicht am Informationsaustausch gemäß dieser Verordnung oder anderen für Verwalter eines…
Die vorliegende Verordnung sollte keinen Präzedenzfall für die Verhängung finanzieller und nichtfinanzieller Sanktionen durch die Europäischen Aufsichtsbehörden…
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Aufsichtsgebühren sollten die einschlägigen nationalen Rechtvorschriften über Aufsichts- oder ähnliche Gebühren…
Die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 enthält keine Bestimmungen über die Verwaltung dieser Mittel. Außerdem legt die Entscheidung 90/424/EWG die Voraussetzungen…
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte so weit wie möglich gefasst sein, damit ein präventiver Regelungsrahmen für Ausnahmesituationen geschaffen werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.