Erwägungsgrund 34 32015R0760
Auch wenn ein ELTIF vor Ablauf der Laufzeit des ELTIF nicht verpflichtet ist, Rückgaberechte einzuräumen, sollte einen ELTIF nichts daran hindern, die Zulassung seiner Anteile zu einem geregelten Markt oder zu einem multilateralen Handelssystem anzustreben und den Anlegern auf diese Weise die Möglichkeit zu geben, ihre Anteile vor Ablauf der Laufzeit des ELTIF zu veräußern. Durch die Vertragsbedingungen oder die Satzung des ELTIF sollte weder verhindert werden, dass Anteile zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem zugelassen werden, noch sollte verhindert werden, dass Anleger ihre Anteile unbeschränkt auf Dritte übertragen, die diese Anteile erwerben wollen. Dadurch sollen Sekundärmärkte als wichtiger Handelsplatz für den An- und Verkauf von Anteilen an ELTIF durch Kleinanleger gefördert werden.