Erwägungsgrund 28 32012R0236
Da diese Verordnung nur auf Beschränkungen von Leerverkäufen und Credit Default Swaps eingeht, um einen ungeordneten Kursverfall eines Finanzinstruments zu verhindern, wird die Notwendigkeit anderer Arten von Beschränkungen wie etwa Positionslimits oder Beschränkungen bestimmter Produkte, die Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes geben können, besser im Zusammenhang mit der Überprüfung der Richtlinie 2004/39/EG durch die Kommission behandelt.