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Informationsaustausch, gemeinsame Verantwortung und Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie Drittländern sollten zur Gewährleistung eines verständigen Umgangs mit Chemikalien gefördert werden, und zwar unabhängig davon, ob die betreffenden Drittländer Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder nicht. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten auf direktem Weg oder aber indirekt über die Unterstützung von Projekten von Nichtregierungsorganisationen insbesondere die technische Hilfe an Entwicklungsländer und an Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen fördern, um den betreffenden Ländern die Umsetzung des Übereinkommens zu ermöglichen und so dazu beizutragen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch Chemikalien vermieden wird.
Zweck des Abkommens ist die Zusammenarbeit in Bezug auf die Durchführung oder die Verwaltung von Rechtsvorschriften über chemische Stoffe, die von dieser…
Die Kommission, die bezeichneten nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die Agentur arbeiten bei der Förderung technischer Hilfe, einschließlich Aus- und…
Die Kommission, die von der Agentur unterstützt wird, und die Mitgliedstaaten erleichtern gegebenenfalls die Bereitstellung wissenschaftlicher, technischer,…
Die der Union benachbarten Drittstaaten sollten angeregt werden, dem Gemeinschaftssystem beizutreten, wenn sie den Anforderungen dieser Richtlinie genügen. Die…
Die Kommission prüft gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur unter Berücksichtigung der im Dokument zur Unterstützung des…
Eine wirksame internationale Zusammenarbeit bei der Kontrolle von Abfallverbringungen ist für die Gewährleistung der Kontrolle von Verbringungen gefährlicher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.