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Die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr erfolgt spätestens zwölf Monate nach Ablauf ihres Bezugszeitraums. Die Kommission erlässt auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten Regeln für die Verbreitung der statistischen Ergebnisse in Bezug auf den Güterkraftverkehr, einschließlich der Struktur und des Inhalts der zu verbreitenden Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Bezugswerte für CO 2 -Emissionen für Fahrzeuggruppen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1…
Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht die endgültigen jährlichen Ergebnisse spätestens 36 Monate nach Ablauf des Bezugsjahres. Die Veröffentlichung basiert…
Die Kommission erlässt auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der…
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission bis zum 31. März 2019…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Häufigkeit der Meldungen, das Format der in den CSM mitzuteilenden Daten und…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der statistischen Informationen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.