Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Einzelheiten der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Erhebungsergebnisse durch die Kommission werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten in Zeitabständen, die denen der Übermittlung der Erhebungsergebnisse vergleichbar sind, entsprechende statistische Ergebnisse.
Europäische Statistiken, die auf den in Artikel 4 genannten Daten beruhen, werden in Zeitabständen verbreitet, die mit denen der Übermittlung der Daten durch…
Die Kommission (Eurostat) verbreitet mit der gleichen Periodizität, die für die Übermittlung der Ergebnisse gilt, entsprechende statistische Daten. Einzelheiten…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Verbreitung der Ergebnisse. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in…
Die von der Kommission (Eurostat) für die einzelnen Mitgliedstaaten auf aggregierter Ebene veröffentlichten Ergebnisse umfassen mindestens
Die Ergebnisse werden entsprechend der im Anhang VIII festgelegten Struktur der statistischen Datensätze übermittelt. Die technischen Einzelheiten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.