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Im Hinblick auf die teilweise Neubesetzung des Gerichtshofs am 7. Oktober 2012 und im Einklang mit dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. Mai 2012 sollten in einem ersten Schritt nur Änderungen der Satzung, die die Organisation des Gerichtshofs und des Gerichts betreffen, erlassen werden. Die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs, der die Besetzung des Gerichts betrifft, sollte später erfolgen.
Das Protokoll (Nr. 3) über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und sein Anhang I sollten daher entsprechend geändert werden —
Die das Gericht für den öffentlichen Dienst betreffenden Änderungen sollten im Hinblick auf die Dringlichkeit einer Lösung, die die Gewähr für seinen…
Diese Änderungen sind zum Teil in Artikel 62 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs berücksichtigt worden, der wie folgt lautet: „Wenn in Fällen nach…
Artikel 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs ist im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des neuen Artikels 225 EG-Vertrag und des neuen…
Dementsprechend sollte die Satzung des Ausschusses überarbeitet werden —
Es besteht eine fortdauernde Notwendigkeit, etwas gegen Verzögerungen zu unternehmen, die durch die hohe Arbeitsbelastung des Gerichts entstehen; deshalb ist es…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.