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In Anbetracht der stetig steigenden Zahl der beim Gerichtshof anhängig gemachten Rechtssachen und gemäß dem Schreiben des Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Juli 2018 ist in diesem Stadium der Schaffung des vorgenannten Verfahrens Vorrang einzuräumen, das dem Gerichtshof erlaubt, über die Zulassung von Rechtsmitteln zu entscheiden. Die Prüfung des Teils des Antrags des Gerichtshofs vom 26. März 2018, der die teilweise Übertragung der Vertragsverletzungsklagen an das Gericht betrifft, sollte in einem späteren Stadium erfolgen, nach der Vorstellung des in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 vorgesehenen Berichts über die Arbeitsweise des Gerichts im Dezember 2020. Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Bericht sich insbesondere auf die Effizienz des Gerichts und die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Erhöhung der Zahl der Richter auf 56 konzentrieren sollte, wobei auch das Ziel zu berücksichtigen ist, ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis beim Gericht sicherzustellen, wie in der Präambel der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 angegeben.
Wie in Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 angegeben, sollte gleichzeitig mit der Erhöhung der Zahl der Richter des Gerichts um sieben am 1.…
Gemäβ Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen Parlaments und des Rates hat der Gerichtshof gemeinsam mit dem Gericht…
Artikel 48 des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2015/2422 des Europäischen…
Im September 2016 sollten auf den bereits angekündigten legislativen Antrag des Gerichtshofs die Zuständigkeit für erstinstanzliche Entscheidungen über…
Wie aus dem Bericht hervorgeht, den der Gerichtshof dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission am 14. Dezember 2017 vorgelegt hat, ist der…
In Anbetracht der Entwicklung der Arbeitsbelastung des Gerichts sollte die Zahl der Richter am Ende eines dreistufigen Prozesses auf 56 festgesetzt werden, d.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.