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Die Richtlinie 2002/32/EG hat zum Ziel, die Verbreitung keimfähiger Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt zu verhindern. Da die Samen nach dem Mahlen oder Schroten nicht mehr keimfähig sind, müssen Körner und Samen, die zu hohe Gehalte an Samen von Ambrosia spp. aufweisen, vor dem Mahlen oder Schroten nicht gereinigt werden, sofern dafür gesorgt wurde, dass bei Transport, Lagerung oder Verarbeitung keine Samen von Ambrosia spp. in der Umwelt verbreitet werden können.
Genetisch verändertes Vermehrungsmaterial und genetisch veränderte Pflanzen von Obstarten sollten nicht in Verkehr gebracht und Obstsorten sollten nicht amtlich…
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass geeignete und wirksame Maßnahmen zur Erkennung und zur Bekämpfung von Salmonellen und anderen…
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung u. a. von Salmonellen auf allen…
Unbeschadet der Pflanzenschutzvorschriften aufgrund der Richtlinie 2000/29/EG sollten auf Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten, die nachweislich für…
In der Zeit, in der der Rat noch keine Entscheidung nach Buchstabe a) getroffen hat, kann den Mitgliedstaaten unbeschadet der Einhaltung der Richtlinie…
Im Hinblick auf die Pflanzengesundheit müssen die harmonisierten Anforderungen mit der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.