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Für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.
Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte, wenn es sich bei ihnen nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger;
Ballone;
Heißluft-Luftschiffe;
Gasluftschiffe für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind, oder
Flugschrauber.
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte, wenn es sich bei ihnen nicht um unbemannte Luftfahrzeuge handelt, alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:
Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von zwei;
Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1 200 kg oder weniger;
Ballone, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
Heißluft-Luftschiffe, konstruiert für nicht mehr als vier Personen.
In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, von den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I und in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I ausgenommen. Sie sind auch von den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt P ausgenommen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt die Luftfahrzeugkennung vor.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des…
„Teil 21“: die in Anhang I dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bauteilen,…
ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 000 kg oder weniger;
Modellflugzeuge mit einem für den Abflug zugelassenen Höchstgewicht (MTOM) von weniger als 20 kg;
müssen bei Flugbetrieb bei geringer Sicht von der zuständigen Behörde gemäß Anhang V (Teil-SPA) Teilabschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genehmigt…
Abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen die in Anhang II Teil A Absatz 5 Ziffer 2 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.