Erwägungsgrund 17 32018R1139
Es ist wichtig, dass das von ATM/ANS-Anbietern eingesetzte Personal, wie etwa das flugsicherungstechnische Personal (im Folgenden „ATSEP“ — Air Traffic Safety Electronics Personnel), hinreichend qualifiziert und ausgebildet ist, um seine Aufgaben zu erfüllen. Die ATM/ANS-Anbieter sollten unter Berücksichtigung der verschiedenen Arten der von ihrem Personal wahrgenommenen sicherheitsbezogenen Aufgaben auch Schulungs- und Überprüfungsprogramme durchführen. In den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Verantwortlichkeiten von ATM/ANS-Anbietern sollten weitere detaillierte harmonisierte Vorschriften für dieses Personal einschließlich des ATSEP festgelegt werden, um das erforderliche Sicherheitsniveau sicherzustellen.