Erwägungsgrund 10 32018R1139
Wenn Mitgliedstaaten es aus Gründen der Flugsicherheit, der Interoperabilität oder zur Erzielung von Effizienzgewinnen vorziehen, statt ihrem nationalen Recht diese Verordnung auf Luftfahrzeuge anzuwenden, die für Tätigkeiten und Dienste für das Militär, den Zoll, die Polizei, Such- und Rettungsdienste, die Brandbekämpfung, die Grenz- und Küstenwache oder ähnliche Tätigkeiten und Dienste im öffentlichen Interesse eingesetzt werden, sollten sie diese Möglichkeit haben. Mitgliedstaaten, die auf diese Möglichkeit zurückgreifen, sollten mit der Agentur zusammenarbeiten und insbesondere sämtliche Informationen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Luftfahrzeuge und die betreffenden Tätigkeiten den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.