Erwägungsgrund 3 32012R0836
In seiner Stellungnahme vom 10. März 2011 vertrat der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) die Auffassung, dass die EU-weite Maßnahme, die im Hinblick auf die Wirksamkeit bei der Verminderung der ermittelten Risiken am geeignetsten ist, darin besteht, das Inverkehrbringen sowie die Verwendung von Blei und Bleiverbindungen in den metallischen und nichtmetallischen Teilen von Schmuckwaren zu verbieten, wenn der Bleigehalt eines einzelnen Teils 0,05 % oder mehr des Gewichts beträgt und sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Bleifreisetzung den Schwellenwert von 0,05 μg/cm2/h (0,05 μg/g/h) nicht übersteigt.