Erwägungsgrund 9 32012R0836
Eine Beschränkung des Inverkehrbringens gebrauchten und antiken Schmucks hätte erhebliche sozioökonomische Auswirkungen zur Folge, da diese Stücke in der EU ihren Marktwert verlören, und würde zu Durchsetzungsschwierigkeiten führen. Daher sollten Schmuckwaren, die bis zu 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Beschränkung erstmals in Verkehr gebracht wurden, sowie importierter antiker Schmuck von der Beschränkung ausgenommen sein.