Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es ist daher angebracht, für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 den genannten Geltungsbeginn für die Unionsliste festzulegen.
Die Unionsliste kann gemäß dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.
In Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist festgelegt, dass Artikel 10 nach Ablauf von 18 Monaten ab Geltungsbeginn der Unionsliste gilt.
Um so bald wie möglich eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung in der gesamten Union zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft…
Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten, da sie Vorschriften für die Durchführung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 festlegt, der am…
Die Verordnung (EG) Nr. 33/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
Diese Liste kann entsprechend dem einheitlichen Verfahren gemäß Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.