Erwägungsgrund 12 32021R1134
Die technologischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der Gesichtsbilderkennung sollten dem Visaverfahren und dem VIS zugutekommen. Die Aufnahme von Gesichtsbildern direkt vor Ort bei der Einreichung von Visumanträgen sollte die Regel sein, wenn das Gesichtsbild von Antragstellern im VIS gespeichert wird, auch bei der Bearbeitung von Anträgen auf Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel, sofern das nach nationalem Recht zulässig ist. Die Aufnahme von Gesichtsbildern direkt vor Ort bei der Einreichung von Anträgen wird auch dazu beitragen, Schwachstellen der Biometrie zu beheben, wie das „Gesichtsmorphing“, das für Identitätsbetrug verwendet wird. Nur direkt vor Ort aufgenommene Gesichtsbilder sollten für einen biometrischen Abgleich verwendet werden.