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Der Geltungsbeginn des Anhangs I Teile B bis F der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 sollte im Hinblick auf die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der genannten Verordnung aufgeführten Aromen und Ausgangsstoffe verschoben werden, um Zeit für die Bewertung und Zulassung der genannten Aromen und Ausgangsstoffe einzuräumen.
In Bezug auf die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die derzeit in Verkehr gebracht werden,…
Für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 gelten die Teile B bis F der Unionsliste der Aromen und…
In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ist festgelegt, welche Aromen und Ausgangsstoffe einer Bewertung und Zulassung bedürfen.
Die betroffenen Personen beantragen die Zulassung der in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die…
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten…
In einem zweiten Schritt müssen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe bewertet werden. Die betroffenen Personen müssen einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.