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Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die nicht in der Unionsliste enthalten sind, bis 18 Monate nach Geltungsbeginn der Unionsliste als solche in Verkehr gebracht und in und auf Lebensmitteln verwendet werden. Da sich die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe in den Mitgliedstaaten bereits auf dem Markt befinden, sollte dafür gesorgt werden, dass der Übergang zu einem Zulassungsverfahren der Union reibungslos abläuft. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollte auch ein Übergangszeitraum für Lebensmittel vorgesehen werden, die solche Aromen und Ausgangsstoffe enthalten.
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen Aromastoffe, die nicht in die Unionsliste aufgenommen wurden, bis 18 Monate nach Geltungsbeginn der Unionsliste…
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 dürfen von den in Artikel 9 genannten Aromen und Ausgangsstoffen nur die in der Liste der Union aufgeführten…
(1) Lebensmittel, die die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe enthalten und vor dem 22. April…
In einem zweiten Schritt müssen die in Artikel 9 Buchstaben b bis f genannten Aromen und Ausgangsstoffe bewertet werden. Die betroffenen Personen müssen einen…
In Bezug auf die in Artikel 9 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 genannten Aromen und Ausgangsstoffe, die derzeit in Verkehr gebracht werden,…
Aromastoffe enthaltende Lebensmittel, die vor dem 22. Oktober 2014 rechtmäßig in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet werden, aber nicht Anhang I Teil A der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.