Erwägungsgrund 4 32012R0873
Es ist daher angebracht, für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 den genannten Geltungsbeginn für die Unionsliste festzulegen.
Es ist daher angebracht, für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 den genannten Geltungsbeginn für die Unionsliste festzulegen.