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Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG werden ab 1. Januar 2015 alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder in dem sich sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet (im Folgenden „Mitgliedstaat des Verbrauchs“), unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, der diese Leistungen erbringt.
Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 59a Buchstabe b auf Telekommunikationsdienstleistungen und auf die in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe j genannten Rundfunk- und…
der Dienstleistungserbringer ist in nur einem Mitgliedstaat ansässig oder hat, in Ermangelung eines Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer festen…
Die zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats nimmt ab dem 1. Januar 2015 insbesondere einen automatischen Austausch von Informationen vor, der es den…
Ebenfalls um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen sollten Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die aus…
Sämtliche Telekommunikationsdienstleistungen, die in der Gemeinschaft in Anspruch genommen werden, sollten besteuert werden, um Wettbewerbsverzerrungen in…
Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronische Dienstleistungen, die in den Mitgliedstaaten erbracht werden, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.