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Um die Einhaltung der steuerlichen Pflichten in den Fällen zu vereinfachen, in denen diese Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbracht werden, wurde eine Sonderregelung für solche Steuerpflichtige eingeführt, die zwar in der Gemeinschaft ansässig sind, aber nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistungen erbracht werden (im Folgenden „EU-Regelung“). Die andere derzeit geltende Sonderregelung für nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (im Folgenden „Nicht-EU-Regelung“) wurde auf alle diese Dienstleistungen ausgeweitet. Damit wird es nicht ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht werden, einen Mitgliedstaat der Identifizierung als einzige elektronische Anlaufstelle für Zwecke der Mehrwertsteuererfassung und -erklärungen zu benennen.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eine individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer…
Die Mitgliedstaaten gestatten nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, die in einem…
Mitgliedstaat der Identifizierung : der Mitgliedstaat, in dem der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige die Aufnahme seiner Tätigkeit als…
Hat der Steuerpflichtige, der die unter diese Sonderregelung fallenden Dienstleistungen erbringt, außer der Niederlassung im Mitgliedstaat der Identifizierung…
Um Wirtschaftsbeteiligten, die elektronisch erbrachte Dienstleistungen anbieten und weder in der Gemeinschaft ansässig sind noch für die Zwecke der…
Zur Vereinfachung der Pflichten für Unternehmen, die in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Tätigkeiten nachgehen, sollte eine Regelung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.