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Aus Kontrollgründen empfiehlt es sich vorzuschreiben, dass nicht ansässige Steuerpflichtige in den Mitgliedstaaten der Identifizierung Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen, selbst wenn während des Erklärungszeitraums keine Dienstleistungen erbracht wurden. Es sollte auch klargestellt werden, dass der genaue Mehrwertsteuerbetrag ohne Auf- oder Abrundung anzugeben ist.
Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung im Mitgliedstaat der Ansässigkeit und in einem Mitgliedstaat, in dem er nicht ansässig ist, in Anspruch nimmt,…
Die Mehrwertsteuererklärung ist innerhalb eines von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraums abzugeben. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nach Ende…
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, bestimmten Steuerpflichtigen, die nur gelegentlich Umsätze etwa im Sinne von Artikel 12 bewirken, keine…
Nicht ansässige Steuerpflichtige müssen hinreichend ausführliche Aufzeichnungen führen, damit die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten des Verbrauchs überprüfen…
Um die Erhebung der Mehrwertsteuer zu erleichtern und um sicherzustellen, dass in Bezug auf die im Rahmen der Sonderregelungen erbrachten Dienstleistungen der…
Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung den Euro nicht als Währung, so sollten nicht ansässige Steuerpflichtige in Bezug auf die Währung, in der alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.