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Um die Durchführung der Sonderregelungen zu erleichtern und um zu ermöglichen, dass ab dem 1. Januar 2015 erbrachte Dienstleistungen unter diese Regelungen fallen, sollten nicht ansässige Steuerpflichtige ihre Registrierungsdaten dem Mitgliedstaat, den sie als Mitgliedstaat der Identifizierung benannt haben, ab dem 1. Oktober 2014 übermitteln können.
Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen…
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, hat im Mitgliedstaat der Identifizierung für jedes…
Wenn der Steuerpflichtige, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, oder gegebenenfalls sein Vermittler nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet,…
Der Mitgliedstaat der Identifizierung übermittelt innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die Angaben des nicht in der Gemeinschaft ansässigen…
Wenn der nichtansässige Steuerpflichtige nicht die gesamte Steuerschuld entrichtet, stellt der Mitgliedstaat, in dem die Identifizierung erfolgt, sicher, dass…
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige macht dem Mitgliedstaat der Identifizierung bei der Aufnahme seiner steuerpflichtigen Tätigkeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.