Erwägungsgrund 1 32012R0967
Gemäß der Richtlinie 2006/112/EG werden ab 1. Januar 2015 alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist oder in dem sich sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort befindet (im Folgenden „Mitgliedstaat des Verbrauchs“), unabhängig davon, wo der Steuerpflichtige ansässig ist, der diese Leistungen erbringt.