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Da beide Sonderregelungen fakultativ sind, kann ein nicht ansässiger Steuerpflichtiger jederzeit beschließen, sie nicht mehr anzuwenden. Es ist erforderlich, festzulegen, wann eine solche Entscheidung wirksam wird.
Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige hat dem Mitgliedstaat der Identifizierung die Aufnahme und die Beendigung seiner Tätigkeit als…
Um Zweifel darüber, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, zu vermeiden, sollte festgelegt werden, welcher Mitgliedstaat einen Steuerpflichtigen von der…
Um den Steuerbehörden jedoch unnötigen Verwaltungsaufwand zu ersparen, sollte einem Steuerpflichtigen, der beschließt, die Inanspruchnahme einer der…
Der Begriff der Einstellung der Tätigkeiten durch einen nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der eine der Sonderregelungen in Anspruch nimmt, sollte klargestellt…
Einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen, der eine Sonderregelung in Anspruch nehmen möchte, muss eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer zugeteilt werden. Um…
Es sollte klargestellt werden, dass ein Steuerpflichtiger, der die Inanspruchnahme einer der Sonderregelungen beendet, von ihr ausgeschlossen ist oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.