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Die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung wird gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Ein APS-begünstigtes Land hat einen entsprechenden Antrag gestellt, und
die Prüfung des Antrags ergibt, dass das antragstellende Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 erfüllt.
Das antragstellende Land hat seinen Antrag schriftlich an die Kommission zu richten. Der Antrag hat umfassende Angaben zur Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen zu enthalten und die bindenden Zusagen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zu umfassen.
Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat vom Eingang eines Antrags in Kenntnis.
Nach Prüfung des Antrags ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang III zu erstellen oder zu ändern mit dem Ziel, dem antragstellenden Land die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung einzuräumen, indem dieses Land in die Liste der APS+-begünstigten Länder aufgenommen wird.
Falls ein APS+-begünstigtes Land die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben a oder c nicht mehr erfüllt oder eine seiner bindenden Zusagen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben d, e und f zurücknimmt, ist die Kommission befugt, einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um dieses Land von der Liste der APS+-begünstigten Länder zu streichen.
Die Kommission notifiziert dem antragstellenden Land einen Beschluss nach den Absätzen 4 und 5 dieses Artikels, nachdem Anhang III geändert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Wird dem antragstellenden Land die Sonderregelung gewährt, so wird ihm der Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem der entsprechende delegierte Rechtsakt in Kraft tritt.
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur Gewährung der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung aufzustellen, insbesondere in Bezug auf Fristen, Antragsstellung und Antragsbearbeitung.
Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt…
Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und c kann im Falle von Ländern mit speziellen verfassungsrechtlichen Zwängen die Sonderregelung für nachhaltige…
Zu diesem Zweck hat ein APS+-begünstigtes Land mit der Kommission zusammenzuarbeiten und alle Angaben vorzulegen, die für die Beurteilung der Einhaltung der in…
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Regeln für das Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme der Sonderregelung für…
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die…
die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen der einschlägigen Aufsichtsgremien zu jedem APS+-begünstigten Land und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.