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Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„APS“ das Allgemeine Präferenzsystem, in dessen Rahmen die Union mittels jedweder der in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Präferenzregelungen einen präferenziellen Zugang zu ihrem Markt gewährt;
„Länder“ Länder und Gebiete, die über eine Zollverwaltung verfügen;
„förderfähige Länder“ alle Entwicklungsländer des Anhangs I;
„APS-begünstigte Länder“ die nach der allgemeinen Regelung begünstigten Länder des Anhangs II;
„APS+-begünstigte Länder“ die nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Länder des Anhangs III;
„EBA-begünstigte Länder“ die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder begünstigten Länder des Anhangs IV;
„Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs“ die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif , mit Ausnahme der Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;
„Abschnitt“ die Abschnitte des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
„Kapitel“ die Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
„APS-Abschnitt“ einen in Anhang V aufgeführten Abschnitt auf der Grundlage der Abschnitte und Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs;
„Regelung für einen präferenziellen Marktzugang“ den präferenziellen Zugang zum Markt der Union aufgrund eines vorläufig angewandten bzw. geltenden Handelsabkommens oder aufgrund autonomer Präferenzen, die von der Union gewährt wurden;
„tatsächliche Anwendung“ die vollständige Anwendung aller Zusagen und Verpflichtungen im Rahmen der in Anhang VIII aufgeführten internationalen Übereinkommen, wodurch die Erfüllung aller darin zugesicherten Grundsätze, Ziele und Rechte gewährleistet wird.
den benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Anhang II aufgeführt sind;
Anhang II enthält eine Liste von APS-begünstigten Ländern, die die Kriterien des Artikels 4 erfüllen.
Ein förderfähiges Land kommt in den Genuss der im Rahmen der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Zollpräferenzen, es sei denn,
Die Waren, auf die die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt.
Anhang II auf der Grundlage der Feststellungen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder des Sanktionsausschusses oder auf der Grundlage der von den…
Anhang I enthält eine Liste der förderfähigen Länder.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.