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Die Waren, die Gegenstand der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung sind, sind in Anhang IX aufgeführt.
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, die die in diesem Anhang aufgeführten Waren betreffen.
Bei jeder nach den Kriterien des Artikels 4 erfolgenden Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, zwecks Änderung des Anhangs VI delegierte Rechtsakte…
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“)…
Nach Prüfung des Antrags ist die Kommission befugt, delegierte Rechtakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang III zu erstellen oder zu ändern mit dem Ziel,…
Entfallen nach Auffassung der Kommission die Gründe, die eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen nach Artikel 15 Absatz 1 rechtfertigen, so ist die…
Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten…
Bei jeder Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, um die in Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.