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Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des AEUV eine ernste Störung der Märkte der Union — insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster Randlage — oder der Regulierungsmechanismen dieser Märkte oder drohen sie dies zu tun, so erlässt die Kommission unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats nach Konsultierung des Ausschusses für die gemeinsame Marktorganisation für Agrar- beziehungsweise Fischereierzeugnisse nach dem Prüfverfahren des Artikels 39 Absatz 3 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die Präferenzregelungen für die betreffenden Waren aussetzt.
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des Vertrags eine ernste Störung der Märkte der Gemeinschaft, insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in…
Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels können die Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die ihren…
Wird ein betroffenes Erzeugnis in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass es die Wirtschaftslage eines der Gebiete in äußerster…
Wird ein betroffenes Erzeugnis in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass es die Wirtschaftslage eines der Gebiete in äußerster…
Gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, falls die Notierungen oder Preise auf dem Weltmarkt…
Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels erlässt die Kommission jedes Jahr am 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.