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Unbeschadet des Abschnitts I dieses Kapitels erlässt die Kommission jedes Jahr am 1. Januar von sich aus nach dem Beratungsverfahren des Artikels 39 Absatz 2 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie die in den Artikeln 7 und 12 genannten Zollpräferenzen für die Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V oder für die Waren der KN-Codes 2207 10 00 , 2207 20 00 , 2909 19 10 , 3814 00 90 , 3820 00 00 und 3824 90 97 aufhebt, falls die Einfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben und in ihrer Gesamtheit
im Vergleich zum vorangehenden Kalenderjahr in der Menge (Volumen) um mindestens 13,5 % steigen oder
bei Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V während eines beliebigen Zeitraums von zwölf Monaten den in Anhang VI Nummer 2 genannten Anteil am Wert der Unionseinfuhren von Waren der APS-Abschnitte S-11a und S-11b des Anhangs V aus allen in Anhang II aufgeführten Ländern und Gebieten übersteigen.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für EBA-begünstigte Länder und nicht für Länder, deren Anteil in Bezug auf die wesentlichen in Artikel 29 Absatz 1 genannten Waren an den Unionsgesamteinfuhren dieser je nach Einschlägigkeit in Anhang V beziehungsweise Anhang IX aufgeführten Waren 6 % nicht übersteigt.
Die Aufhebung der Zollpräferenzen wird zwei Monate nach der Veröffentlichung des entsprechenden Rechtsakts der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.
wenn die Einfuhren von Waren der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 im Rahmen der Präferenzregelungen nach dieser…
Anhang VII Teil 1 Nummer 7 der Beitrittsakte von 2005 stellt eine Schutzklausel dar, deren Zweck darin besteht, einen Mitgliedstaat, der die Artikel 1 bis 6 der…
Falls die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Einfuhren von Waren des Abschnitts XI Buchstabe b, die ihren Ursprung in einem begünstigten Land haben, a) um…
Besteht im Fall einer Entscheidung nach Absatz 2 Buchstabe a die vorläufige Maßnahme des Mitgliedstaates in einer Beschränkung des Inverkehrbringens oder der…
Verursachen die Einfuhren von Waren des Anhangs I des AEUV eine ernste Störung der Märkte der Union — insbesondere in einem oder mehreren Gebieten in äußerster…
Die Kommission unterrichtet das betreffende begünstigte Land so bald wie möglich über einen Beschluss nach den Artikeln 29 oder 30, bevor dieser Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.