Erwägungsgrund 35 32026R1395
Angesichts ihrer besonderen Situation, ihrer sozioökonomischen Lage, ihres Entwicklungsstands und ihrer begrenzten Kapazitäten sollte den EBA-begünstigten Ländern eine zusätzliche Übergangsfrist von 24 Monaten eingeräumt werden, bevor die Möglichkeit besteht, Präferenzregelungen für diese Länder wegen schwerwiegender und systematischer Versäumnisse in Bezug auf die Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsangehörigen vorübergehend zurückzunehmen. Darüber hinaus sollte die Rücknahme von im Rahmen der EBA-Sonderregelung gewährten Präferenzregelungen nur möglich sein, wenn auch nach der Annahme von Maßnahmen nach Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe a des Visakodexes noch eine unzureichende Kooperation bei der Rückübernahme besteht.