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Alle nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen oder Verfahren zur vorübergehenden Rücknahme werden nach der vorliegenden Verordnung automatisch wiedereingeleitet, es sei denn, die Untersuchung betrifft im Falle eines nach jener Verordnung durch die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigten Landes nur die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten Vorteile. Beantragt dasselbe begünstigte Land jedoch vor dem 1. Januar 2015 die Sonderregelung nach dieser Verordnung, so wird diese Untersuchung automatisch wiedereingeleitet.
Die im Laufe einer nach der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 eingeleiteten, jedoch noch nicht abgeschlossenen Untersuchung erlangten Informationen werden bei einer wiedereingeleiteten Untersuchung berücksichtigt.
Für die Zwecke der Richtlinie 98/8/EG eingereichte Anträge, deren Bewertung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG nicht bis…
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 bewertet werden, für die betreffende Produktart aber noch nicht genehmigt sind,
Hinsichtlich der Bestimmungen zu den Sicherheits- und Wirksamkeitsstudien, die zur Unterstützung eines Antrags vorzulegen sind, ist es erforderlich, eine…
die zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung aufgrund der Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder einer Zulassung gemäß Absatz 1…
Vor Geltungsbeginn dieser Verordnung durchgeführte Untersuchungen sind, auch wenn sie den GLP-Grundsätzen oder den derzeitigen Prüfmethoden nicht vollständig…
Es können weitere Untersuchungen nötig sein, um die Beurteilung der Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu ergänzen, und über die Art dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.